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   RG, 21.02.1931 - IX 478/30   

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RG, 21.02.1931 - IX 478/30 (https://dejure.org/1931,590)
RG, Entscheidung vom 21.02.1931 - IX 478/30 (https://dejure.org/1931,590)
RG, Entscheidung vom 21. Februar 1931 - IX 478/30 (https://dejure.org/1931,590)
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Volltextveröffentlichungen (2)

  • Staatsbibliothek Berlin

    Hindert die unanfechtbare Entscheidung über den Grund eines Schadensersatzanspruchs die vollständige Abweisung der Klage, die damit begründet wird, daß dem Kläger kein Vermögensschaden entstanden sei?

  • juris(Abodienst) (Volltext/Leitsatz)

Papierfundstellen

  • RGZ 132, 16
 
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Wird zitiert von ... (11)

  • BGH, 03.02.1961 - VI ZR 178/59
    Wie das Grundurteil daher nicht der Abweisung der Klägerin mit dem Anspruch auf Ersatz eines merkantilen Minderwerts durch das Urteil des Landgerichts vom 9 , Mai 1958 entgegengestanden hat, so auch nicht der Abweisung mit dem Anspruch auf Ersatz von allgemeinen Verwaltungskosten und Vorhaltungskosten durch das Berufungsgericht (vgl«, hierzu RGZ 132, 16, 19; 151, 5, 8; Stein/Jonas/Schönke, ZEO 18. Aufl. § 304 III 2).
  • BGH, 13.11.1959 - I ZR 59/58

    Tofifa

    Es bedarf zunächst der Klarstellung, was damit - als für das weitere Verfahren nach § 318 ZPO verbindlich (vgl. RGZ 132, 16, 19; 151, 5, 8) - festgestellt sein soll.

    Auszugehen ist davon, daß gerade auch zur Feststellung der Tragweite eines Grundurteils die Entscheidungsgründe heranzuziehen sind (RGZ 132, 16, 20 mit weiteren Nachweisungen; RGZ 161, 276).

  • BGH, 14.04.1987 - IX ZR 149/86

    Entscheidung über ein vom Berufungsgericht erlassenes Grundurteil in einem

    Das folgt zwar nicht aus der Rechtskraft im Sinne des § 322 ZPO, weil ein Zwischenurteil nach § 304 ZPO nur formell, nicht aber auch materiell rechtskräftig wird (RGZ 132, 16, 19; 151, 5, 8; Rosenberg/Schwab, Zivilprozeßrecht 14. Aufl. § 58 IV 4 c), ergibt sich aber aus § 318 ZPO (RGZ 149, 157, 163; Rosenberg/Schwab a.a.O. § 141 IV 4 Fn. 34; für eine Bindungswirkung, aber mit anderer Begründung, auch Zöller/Vollkommer, ZPO 15. Aufl. § 318 Rdnr. 14; Stein/Jonas/Schumann/Leipold a.a.O. § 318 Anm. I 2).
  • BGH, 16.02.1955 - VI ZR 267/53
    Es ist der Revision zuzugeben, dass der Erlass eines Grundurteils über einen Schadensersatzanspruch nur zulässig ist, wenn wenigstens mit hinreichender Wahrscheinlichkeit zu erwarten ist, dass im Verfahren über die Höhe des Anspruchs ein erstattungsfähiger Schaden festzustellen ist (RGZ 132, 16 [19]; 151, 5 [8]).

    Sollte sich im Höheverfahren ergeben, dass unter Berücksichtigung des gesetzlichen Forderungsübergangs an öffentliche Versicherungsträger und des diesen zustehenden Quotenvorrechts (vgl. BGHZ 13, 28 [32]; RGZ 148, 19 [21]) ein Anspruch des Klägers auf Ersatz des Verdienstausfalls gegen die Beklagten nicht besteht, muss die Klage im Höheverfahren insoweit abgewiesen werden (vgl. RGZ 132, 16 [20]).

  • BGH, 11.07.1985 - III ZR 59/84
    Das Grundurteil schließt eine spätere Abweisung der Klage mit der Begründung, ein (weiterer) Schaden sei nicht festzustellen, nicht aus (RGZ 132, 16).
  • BGH, 10.07.1959 - VI ZR 160/58

    Rechtsmittel

    Das einen Klagegrund ausschließende Grundurteil schafft aber noch keine Rechtskraft, sondern führt lediglich zu einer innerprozessualen Bindungswirkung, die im Höheverfahren und im Rechtsmittelverfahren gemäß §§ 318, 512 ZPO zu beachten ist (RGZ 132, 16, 17; 151, 5, 8; RG WarnRspr. 1939 Nr. 71).
  • BGH, 30.05.1962 - IV ZR 287/61

    Rechtsmittel

    Nach der Rechtsprechung des Reichsgerichts (RGZ 132, 16, 21 und 151, 5, 8) tritt deshalb durch eine Entscheidung über den Grund des Anspruchs keine Rechtskraft hinsichtlich des Anspruchs als solchen im Sinne des § 322 ZPO ein und schließt daher die Rechtskraft des Urteils über den Grund des Anspruchs die Abweisung des Gesamtanspruchs im Betragsverfahren nicht aus.
  • BGH, 29.10.1951 - III ZR 163/50

    Rechtsmittel

    Eine Vorabentscheidung über den Grund eines solchen Anspruches ist schon dann zulässig, wenn sich aus den festgestellten Tatsachen ergibt, daß dem Kläger nach der Erfahrung des Lebens aus der Körperverletzung ein Vermögensschaden durch Verdienstausfall entstanden ist (vgl. RGZ 132, 16 [19 ff]).
  • BGH, 12.07.1963 - IV ZR 314/62

    Rechtsmittel

    Der Umstand, daß die Vorabentscheidung über den Grund des Anspruchs nicht mehr anfechtbar ist, steht dem nicht entgegen (RGZ 89, 119; 110, 155, 160; 132, 16, 21; 151, 5, 9; Stein/Jonas/Schönke, ZPO 18. Aufl. § 304 III 2; Rosenberg, Lehrbuch § 55 III 3 c Gamma).
  • BGH, 07.07.1959 - VI ZR 165/58

    Rechtsmittel

    Werden wie hier nicht nur verschiedene Schadensposten, sondern mehrere Ansprüche geltend gemacht, so kann ein Urteil nach § 304 ZPO über alle Ansprüche nur ergehen, wenn für das Bestehen eines jeden Anspruchs hinreichende Anhaltspunkte gegeben sind (RGZ 132, 16 [19]; 63, 195; Urteil des erkennenden Senats vom 20. Dezember 1957 - VI ZR 8/57 - BGH VRS, 9, 109, = VersR 55, 308; ebenso Stein/Jonas/Schönke 18. Aufl. § 304 ZPO Anm. I 2 b j; Hauß, Anm. zu LM § 97 ZPO Nr. 9).
  • BGH, 19.10.1955 - IV ZR 32/55

    Rechtsmittel

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